In Anwendung von Art. 27 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und Bestattungen (sGS 458.11) und Art. 24 des Friedhof- und Bestattungsreglements der Gemeinde Schmerikon teilt der Gemeinderat mit:
- Aufhebung von Gräbern nach Ablauf der Grabesruhe.
Vorgesehen ist die Aufhebung der Erdreihengräber von Personen, die vor dem 31. Dezember 2001 verstorben sind. Aufgehoben werden zudem Urnengräber von Personen, die vor dem 31. Dezember 2006 verstorben sind. Ebenfalls aufgehoben werden Familiengräber, deren Mietzeiten abgelaufen sind und nicht erneuert werden.