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Uznach
18.06.2024

Wasser wird billiger

Beim Gebührentarif der Wasserversorgung werden per 1. Juli 2024 einige Änderungen eingeführt. (Themenbild)
Beim Gebührentarif der Wasserversorgung werden per 1. Juli 2024 einige Änderungen eingeführt. (Themenbild) Bild: www.pixabay.com
Nach der Revision des Abwasserreglements 2023 hat nun der Gemeinderat Uznach den Gebührentarif der Wasserversorgung an das Energie- und Abwasserreglement angepasst.

Auf den 1. Januar 2022 ist das Energiereglement in Kraft getreten. Der Förderkatalog subventioniert unter anderem die Installation von Photovoltaikanlagen und die Wärmedämmung. Für diese energiepolitisch willkommenen Ausrüstungen stehen auch auf Kantons- und/oder Bundesebene Gelder bereit.

Damals stützte das Abwasserreglement bei der Berechnung des Mehrwertbeitrags lediglich auf die Erhöhung des Neuwerts ab. Dieser erhöht sich auch, wenn PV-Anlagen erstellt werden. Weil PV-Anlagen aber offensichtlich kein Abwasser verursachen, fehlte zunehmend das Verständnis gegenüber der Nachzahlungsveranlagung. Dies führte zu etlichen Einsprachen und zur Revision des Abwasserreglements.

Neues Abwasserreglement

Seit 1. Juli 2023 gilt im Abwasserreglement, dass vom Neuwert «Wertvermehrungen abzuziehen sind aufgrund von energetischen Massnahmen, welche durch ein Förderprogramm des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde finanziell unterstützt werden.

In Abzug gebracht werden kann der von der Förderstelle zur Berechnung des Förderbeitrags festgelegte Aufwand, sofern dieser nach Aufforderung innert Frist beigebracht wird.» Zudem werden nur Beiträge grösser als CHF 100.00 in Rechnung gestellt.

Anpassung Gebührentarif

Der Gemeinderat hat konsequenterweise nun auch den Gebührentarif der Wasserversorgung angepasst. Ab 1. Juli 2024 werden unter anderem folgende Änderungen eingeführt:

  • Grundlage für die Berechnung der Anschlusstaxe und des Wasserzinses ist neu ebenfalls der Gebäudeneuwert (und nicht länger der Zeitwert).

  • Vom Mehrwert können jene Wertvermehrungen abgezogen werden, die aufgrund von energetischen Massnahmen erfolgt sind, welche durch ein Förderprogramm des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde finanziell unterstützt werden. In Abzug gebracht werden kann der von der Förderstelle zur Berechnung des Förderbeitrags festgelegte Aufwand, sofern dieser nach Aufforderung innert Frist beigebracht wird.

  • Anschlusstaxen bei Änderungen oder Erweiterungen eines angeschlossenen Objekts werden nur ab CHF 100.00 in Rechnung gestellt.

  • Die jährliche Grundgebühr beim Wasserzins von pauschal CHF 100.00 wird auf pauschal CHF 60.00 gesenkt, was zu einer Senkung des Gebührenertrags um rund CHF 50'000 führen wird.

  • Der Bezug von 1'000 Litern Trinkwasser kostet weiterhin einen Franken.
Gemeinde Uznach, LinthSicht, Nr. 107/Juni 2024