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Kanton
13.11.2020
13.11.2020 10:21 Uhr

Keine Corona-Steuerabzüge im Kanton St.Gallen

Auf eine Anfrage von Kantonsrat Chandiramani antwortete die Regierung SG, dass in der Steuererklärung über das Jahr 2020 bei den Abzügen für die Berufskosten keine Ausnahmen gewährt werden.
Auf eine Anfrage von Kantonsrat Chandiramani antwortete die Regierung SG, dass in der Steuererklärung über das Jahr 2020 bei den Abzügen für die Berufskosten keine Ausnahmen gewährt werden. Bild: zVg
Bei der Steuererklärung über das Jahr 2020 will die St. Galler Regierung bei den Abzügen für die Berufskosten keine Ausnahmen gewähren.

In einer Anfrage an die St. Galler Regierung möchte SVP-Kantonsrat Christopher Chandiramani wissen, wie die Steuerpraxis in der heutigen Corona-Zeit mit Lockdown, Home-Office und Kurzarbeit gehandhabt wird. Wie behandelt der Kanton St.Gallen generell das Steuerjahr 2020? Kann bei Home-Office auch die Mittagsverpflegung steuerlich abgezogen werden sowie die Sonderauslagen, welche Arbeitgeber nicht zurückvergüten (Infrastruktur PC, WLAN, Drucker und Patronen usw.)? Gibt es Abzüge fürs Büro in der eigenen Wohnung?

Behandlung erfolgt nach geltendem Recht

Diese und noch weitere Fragen stellt Chandiramani der Regierung in seiner Anfrage. Die Regierung hat den Entscheid getroffen, bei den Abzügen für die Berufskosten keine Ausnahme zu gewähren. Toponline schreibt, dass die Regierung in der Antwort zum Vorstoss von Chandiramani folgendes erkläre: «Die Behandlung des Steuerjahres 2020 erfolgt im Kanton St.Gallen nach dem geltenden Recht. Wenn ein Krisenmodus vorliegt, muss der Rechtsstaat funktionieren und die geltenden Regeln anwenden.»

Keine fiktiven Abzüge

Weiter habe die Regierung angefügt, dass der Steuerabzug für Berufskosten auf tatsächliche Verhältnisse abstelle und nicht auf fiktive Verhältnisse. Abzüge können nur gemacht werden, sofern die Kosten auch tatsächlich entstanden seien. Abzüge für das Büro in der eigenen Wohnung seien grundsätzlich möglich. Auslagen für PC, Drucker oder WLAN, die nicht vom Arbeitgeber zurückvergütet werden, können als «übrige Berufskosten» abgezogen werden. Abzüge für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung können nicht geltend gemacht werden, «wenn die Arbeit am Wohnsitz der Arbeitsnehmenden erbracht wird».

Steuererklärung bald ohne Unterschrift

Toponline ergänzt, dass die Regierung zudem in ihrer Antwort auch noch eine Neuerung angekündigt habe: Ab Anfang 2022 kann man erstmals bei der elektronischen Steuererklärung auch die Beilagen wie Lohnausweise elektronisch verschicken. Ab diesem Zeitpunkt dürfte dann die persönliche Unterschrift nicht mehr nötig sein.

Linth24
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