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Kanton
12.02.2021
11.02.2021 19:25 Uhr

Steuern lassen sich nicht vermeiden – aber reduzieren

Im Kanton St.Gallen muss die Steuererklärung bis zum 31. März eingereicht werden
Im Kanton St.Gallen muss die Steuererklärung bis zum 31. März eingereicht werden Bild: PD
Nun steht sie wieder an, die Steuererklärung. Wenn man allerdings einige Tipps beherzigt, kann man immerhin ein wenig Steuern sparen. Linth24 hat die besten zusammengestellt.

Linth24 präsentiert folgende Tipps, um bei der kommenden Steuererklärung Steuern zu sparen:

  • Corona-Massnahmen geltend machen
  • Beiträge in die Säule 3a leisten
  • In die Pensionskasse einkaufen
  • Erwerbsunterbrüche über den Jahreswechsel legen
  • Arztbesuche in die erste Jahreshälfte legen
  • Kinder Miete zahlen lassen
  • Vermögen in Liegenschaften investieren
  • Kindern zinslose Darlehen gewähren
  • Nicht-dringenden Liegenschaftsunterhalt aufsparen
  • Liegenschaften gegen Nutzniessung abtreten
  • Vorsorgeleistungen in verschiedenen Jahren beziehen
  • Einkäufe in die zweite Säule staffeln
  • Hypotheken indirekt amortisieren
  • Gelder für Wohneigentumsförderung vorbeziehen
  • Elektronische Steuererklärung nutzen

Corona-Massnahmen geltend machen

Die Kosten für das Homeoffice sind für die Zeit abzugsberechtigt, in der der Bundesrat Homeoffice empfohlen hat (17.3.-22.6.2020 und 19.10.2020-31.12.2020) oder der Arbeitgeber seinen Angestellten Homeoffice vorschreibt, um den Betrieb sicher zu stellen. Die Kosten für das Arbeitszimmer zu Hause sind zwar grundsätzlich mit dem pauschalen Abzug für übrige Berufskosten abgegolten. Man kann aber die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs geltend machen. Der Abzug eines Arbeitszimmers setzt voraus, dass ein besonderer Arbeitsplatz auch tatsächlich ausgeschieden worden ist (kein Abzug, wenn beispielsweise am Wohnzimmertisch gearbeitet wurde). Aber Achtung: Für die Zeit der Heimarbeit können dafür weder Arbeitswegs-Fahrkosten noch solche für auswärtige Verpflegung abgezogen werden.

Sofern Heimunterricht vorgeschrieben wurde, ist ein Abzug für die Anschaffung der notwendigen Informatikmittel möglich. Die Anschaffungskosten können zu 50 % als Ausbildungskosten abgezogen werden.

Beiträge in die Säule 3a leisten

Beiträge in die Säule 3a können im vollen Umfang vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bis zum Bezug der Kapitalleistungen im Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) unterliegt das einbezahlte Kapital weder der Einkommens- noch der Vermögenssteuer. Erst die Auszahlung unterliegt einer separaten Jahressteuer.

Angestellte mit Pensionskasse dürfen im Jahr 2021 maximal 6'883 Franken einzahlen. Bei Personen ohne Pensionskasse sind es 20% des AHV-pflichtigen Einkommens, maximal aber 34'416 Franken. Beiträge in die Säule 3a können bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV geleistet werden. Im Jahr, in dem das ordentliche Rentenalter erreicht wird, kann der volle Beitrag geleistet werden. Sind beide Ehegatten erwerbstätig und leisten beide Beiträge in die Säule 3a, so können beide Ehegatten den Abzug vornehmen.

In die Pensionskasse einkaufen

Einkäufe in die Pensionskasse können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Höhe des zulässigen Einkaufs ist von der individuellen Deckungslücke abhängig und kann bei der Pensionskasse erfragt werden. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der zulässigen jährlichen Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr übersteigt.

Hat eine versicherte Person Freizügigkeitsguthaben, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme zusätzlich um diesen Betrag.

Achtung: Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.

Erwerbsunterbrüche über den Jahreswechsel legen

Eine Weltreise, ein unbezahlter Urlaub oder jede andere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sollte wegen der Progression nach Möglichkeit über den Jahreswechsel gelegt werden.

Wer im Jahr 2021 durchgehend erwerbstätig ist und im Jahr 2022 auf eine einjährige Weltreise geht, macht aus steuerlicher Sicht einen Fehler. Geschickter wäre es, die einjährige Weltreise erst im Juli 2022 zu beginnen. Die Steuerersparnis kann bei einem Jahreseinkommen von CHF 100'000 bis zu 50 % bei der direkten Bundessteuer über 70 Prozent betragen.

Arztbesuche in die erste Jahreshälfte legen

In allen Kantonen sind die selbst getragenen Krankheitskosten steuerlich abziehbar, soweit sie einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen. In den meisten Kantonen beträgt der Selbstbehalt – wie für die direkte Bundessteuer – fünf Prozent des Reineinkommens.

Um vom Abzug für Krankheitskosen zu profitieren, sollten deshalb nicht dringende Arztbesuche, Therapien etc. nach Möglichkeit in die erste Jahreshälfte gelegt werden. So wird sichergestellt, dass alle (Teil-) Rechnungen noch im gleichen Jahr eintreffen und der Abzug nicht wegen des Selbstbehaltes verloren geht. Beispiel: Belaufen sich verschiedene Rechnungen auf insgesamt 6'000 Franken und beträgt der Selbstbehalt 4'000 Franken (5 % von 80'000), so ist ein Abzug von 2'000 Franken möglich, wenn alle Rechnungen im gleichen Jahr eintreffen.

Kinder Miete zahlen lassen

Überlassen Eltern ihre Liegenschaft gratis den eigenen Kinder (Gebrauchsleihe), sind sie weiterhin verpflichtet, den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Wird hingegen die Liegenschaft (zu einem günstigen Mietzins) vermietet, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur der vereinbarte Mietzins steuerbar.

Achtung: Einige Steuerverwaltungen betrachten die Differenz zwischen dem Eigenmietwert und dem vereinbarten Mietzins als Schenkung. Meist ist das unschädlich, weil Schenkungen an die Nachkommen steuerfrei sind oder von einem hohen Freibetrag und günstigen Steuersätzen profitieren. Und: In einzelnen Kantonen ist entgegen der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei einem vereinbarten Mietzins immer mindestens der Eigenmietwert steuerbar. Im Zweifelsfall ist deshalb die kantonale Steuerverwaltung anzufragen.

Vermögen in Liegenschaften investieren

Wer sein Vermögen in Liegenschaften investiert, profitiert in jedem Fall von einer reduzierten Vermögenssteuer, denn massgeblich ist nicht der Verkehrswert der Liegenschaft, sondern der amtliche Wert, der 20 bis 50 Prozent unter dem Verkehrswert liegt.

Grund: Fest verzinsliche Papiere wie Obligationen werfen zwar einen regelmässigen Ertrag ab. Diese Zinsen unterliegen aber vollumfänglich der Einkommenssteuer, sodass ein guter Teil des Gewinns an den Fiskus abgeliefert werden muss.

Aktien hingegen können nach einiger Zeit gewinnbringend verkauft werden und der dabei erzielte Gewinn ist vollumfänglich steuerfrei. Für ein Engagement in Aktien könnte heute nach den Kursstürzen an den Börsen der richtige Zeitpunkt sein. Doch Achtung: Eine Garantie, dass die gekauften Aktien tatsächlich an Wert zunehmen, gibt es nicht. Und: Wer zu fleissig Aktien kauft und verkauft, könnte von den Steuerbehörden als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler betrachtet werden. Allfällige Gewinne würden dann als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert.

Kindern zinslose Darlehen gewähren

Geldleistungen an die erwachsenen Kinder können vom steuerbaren Einkommen in der Regel nicht abgezogen werden. Im Gegenteil schulden die Kinder unter Umständen hierfür sogar Schenkungssteuern. Erhalten die Kinder stattdessen zinslose Darlehen, so realisieren die Kinder (und nicht die Eltern) den Ertrag aus dem geliehenen Vermögen. Dadurch vermindert sich das (hohe) steuerbare Einkommen der Eltern und es erhöht sich das (tiefe) steuerbare Einkommen der Kinder. Wegen der Progression ergibt sich so gesamthaft betrachtet eine geringere Steuerbelastung für Eltern und Kinder.

Und: Steht das entsprechende Kapital den Eltern nicht bar zur Verfügung, könnte sich eine Erhöhung der Hypothek lohnen: Die Steuerersparnis der Eltern aus dem zusätzlichen Schuldzinsenabzug dürfte höher sein als die von den Kindern wegen dem Ertrag aus dem geliehenen Vermögen zusätzlich geschuldeten Steuern.

Nicht-dringenden Liegenschaftsunterhalt aufsparen

In den meisten Kantonen kann jedes Jahr zwischen dem Abzug für die tatsächlichen Unterhaltskosten und dem Abzug einer Pauschale gewählt werden. Solange die tatsächlichen Unterhaltskosten nicht grösser sind als der zulässige Pauschalabzug, lohnt sich die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten nicht. Damit die tatsächlichen Liegenschaftskosten nicht wirkungslos verpuffen, können nicht dringende Arbeiten aufgespart oder vorgezogen werden, sodass sie im gleichen Jahr anfallen.

Entscheidend ist das Rechnungsdatum. So kann zumindest alle paar Jahre der höhere Abzug für die tatsächlichen Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Immer zu beachten: Steuerlich abziehbar sind nur die eigentlichen Unterhaltskosten (Renovationen, Reparaturen). Wertvermehrende Anlagekosten (Ausbau Dachstock, Anbau eines Wintergartens etc.) sind nicht abziehbar.

Liegenschaften gegen Nutzniessung abtreten

Der Schenkungssteuer unterliegt in diesen Fällen nur der amtliche Wert der Liegenschaft abzüglich des Wertes der vorbehaltenen Nutzniessung. Je früher eine Liegenschaft an die künftigen Erben abgetreten wird, umso höher ist der Wert der Nutzniessung und um so tiefer ist der Wert der erhaltenen Schenkung.

Im Zeitpunkt des Erbgangs ist keine weitere Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr geschuldet. Die Liegenschaft geht also insgesamt betrachtet teilweise steuerfrei auf die Erben über.

Vorsorgeleistungen in verschiedenen Jahren beziehen

Kapitalleistungen aus Vorsorge unterliegen in allen Kantonen einem separaten Tarif. Mehrere Kapitalleistungen des gleichen Jahres werden zur Satzbestimmung zusammengerechnet. Aus steuerlicher Sicht ist es deshalb sinnvoll, Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitskonten und der Säule 3a in verschiedenen Jahren zu beziehen.

Sinnvoll ist etwa auch ein Vorbezug von Pensionskassengeldern für Zwecke des selbstbewohnten Eigentums oder die Errichtung mehrerer Konti Säule 3a, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgelöst werden können. Und: Ehegatten sollten die ihnen zustehenden Vorsorgeleistungen aus dem gleichen Grund in unterschiedlichen Jahren beziehen.

Einkäufe in die zweite Säule staffeln

Weil mit zunehmendem Einkommen die Steuerbelastung überproportional steigt, lohnt es sich, steuerlich abziehbaren Aufwand über mehrere Jahre zu verteilen. So kann die Spitze der Progression gebrochen werden und die durch den Abzug mögliche Steuerersparnis wird maximiert. Generell gilt: Je höher der abziehbare Aufwand, umso mehr lohnt sich eine Verteilung über die Jahre.

Ist beispielsweise ein Einkauf von Fr. 50'000 in die zweite Säule zulässig, so ist die Steuerersparnis insgesamt grösser, wenn anstelle eines einmaligen Einkaufs von 50'000 Franken während fünf Jahren je 10'000 Franken einbezahlt werden.

Hypotheken indirekt amortisieren

Bis zur Pensionierung sollte die Hypothek auf dem Wohneigentum in der Regel bis auf 65 Prozent des Kaufpreises reduziert werden. Bei der klassischen Amortisation wird die Hypothekarschuld deshalb Jahr für Jahr entsprechend reduziert. Nachteile: Die steuerlichen Abzüge für Schulden und Schuldzinsen vermindern sich. Die Amortisation der Hypothekarschuld ist steuerlich nicht abziehbar.

Bei der indirekten Amortisation bleibt die Hypothek bis zur Pensionierung unverändert. Die Amortisationszahlungen erfolgen nämlich vorerst auf ein Konto der Säule 3a, wobei das Guthaben als Sicherheit für die Bank dient. Vorteile: Die Höhe der steuerlich abziehbaren Schulden und Schuldzinsen bleibt unverändert. Und: Anders als bei der klassischen Amortisation der Hypothek sind die Einzahlungen in die Säule 3a vollumfänglich steuerlich abziehbar.

Gelder für Wohneigentumsförderung vorbeziehen

Das Wohneigentumsförderungsgesetz erlaubt den vorzeitigen Kapitalbezug aus der Pensionskasse, wenn die Gelder für den Erwerb von selbst bewohntem Wohneigentum eingesetzt werden. Zulässig ist aber auch eine Amortisation der auf dem Eigenheim lastenden Hypothek.

Ein Vorbezug zum Zwecke der Amortisation der Hypothek ist einerseits unter dem Aspekt der Progression beim Bezug der Vorsorgeleistungen sinnvoll. Andererseits kann die Hypothek in einem späteren Zeitpunkt auch wieder erhöht werden, ohne dass eine Pflicht zur Rückerstattung des Vorbezugs besteht. Mit den so gewonnen Mitteln könnte z. B. auch eine Deckungslücke bei der zweiten Säule geschlossen werden. Ein Einkauf ist nämlich auch dann zulässig, wenn bereits Wohneigentumsförderungsgelder vorbezogen wurden. Achtung: Die Praxis in den Kantonen ist unterschiedlich. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rückfrage bei der kantonalen Steuerverwaltung Ihres Kantons.

Elektronische Steuererklärung nutzen

Der Linth24-Tipp zum Schluss: Füllen Sie Ihre Steuererklärung online aus – der Kanton St.Gallen bietet dafür mit eTaxes ein einfaches Tool an (www.sg.ch/steuern-finanzen). Es erleichtert nicht nur das Ausfüllen, indem es einem Schritt für Schritt zum Ziel führt, sondern schlägt auch jeweils mögliche Abzüge (Pauschalen) vor und hilft, dass man keine Position vergisst.

Ist die elektronische Steuererklärung erst einmal ausgefüllt und eingereicht, können die Stammdaten nächstes Jahr bequem übernommen werden – das geht über die Adresse und persönlichen Angaben über Liegenschaften und Investitionsgüter wie Autos bis hin zu allen Konten.

Quellen: steuerprofis.ch, sg.ch, beobachter.ch

Sorgfalt und Termintreue zahlen sich aus

Die meisten Steuersparmöglichkeiten lassen sich nur nutzen, wenn die entsprechenden Ausgaben und Investition belegt werden können. Deshalb ist das Sammeln der hierfür notwendigen Belege und Quittungen äusserst wichtig. Gewissenhaftigkeit ist ein weiteres Mal gefordert, wenn es darum geht, sämtliche möglichen Abzüge tatsächlich zu beanspruchen. Die Voraussetzungen zu den wichtigsten Abzügen (Zweiverdiener-, Spenden-, Versicherungsabzug, Abzüge für bescheidene Einkommen usw.) sind in den Unterlagen zur Steuererklärung umschrieben.

Ist die Steuererklärung fristgerecht abgeliefert, ist Gewissenhaftigkeit ein letztes Mal bei der Kontrolle der definitiven Veranlagung gefordert: Wer hier noch Fehler findet – seien es solche der Behörden oder eigene beim Ausfüllen der Steuererklärung – kann innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung Einsprache erheben. Diese ist zwar gratis; die Frist von 30 Tagen ist aber unter allen Umständen zu beachten!

Linth24/ stgallen24
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