Wie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA) mitteilt, haben Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anrecht auf Prämienverbilligungen (IPV). Auf diese Weise lässt sich gezielt ihre Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung mindern.
Anspruch
Grundsätzlich Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung haben einerseits Personen, die am 1. Januar 2025 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen hatten, sowie andererseits Zuzüger/-innen aus dem Ausland.
Fristen
Um den Anspruch auf verbilligte Krankenkassenprämien geltend machen zu können, muss dieser innerhalb einer Einreichfrist erfolgen. Berechtigte mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen haben Zeit bis 31. März 2025, für ab dem 2. Januar aus dem Ausland Zuziehende endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2025.
Geltendmachung und Änderungen
Der Anspruch kann auf folgende Weise geltend gemacht werden: Wer nicht angeschrieben wurde, kann auf der Webseite der SVA das intelligente, elektronische Formular ab 1. Januar 2025 online ausfüllen und abschicken.
Treten im Prämienverbilligungsjahr Änderungen auf, erfolgt bei Geburten eine Neuberechnung auf Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres.
Auskünfte
Weitere Auskünfte erteilen die AHV-Zweigstellen in den Gemeinden mit Angebot einer persönlichen Beratung auf Wunsch sowie die SVA-Webseite www.svasg.ch/ipv oder die Telefonnummer 071 282 61 91.