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07.04.2022

Bei Sex-Chat mit Minderjähriger in Polizeifalle getappt

Die vermeintliche minderjährige Chatpartnerin war in Wahrheit ein Polizeifahnder.
Die vermeintliche minderjährige Chatpartnerin war in Wahrheit ein Polizeifahnder. Bild: Adobe Stock
Blick über die Kantonsgrenze: Ein junger Höfner chattet mit einer Minderjährigen über sexuelle Inhalte. Nun muss er sich vor Gericht verantworten. Denn in Wahrheit ist seine «Chatpartnerin» ein Polizeiermittler.

Wegen versuchter Pornografie soll ein junger Mann eine Geldstrafe zahlen und zusätzlich ein Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen erhalten. So lauteten die Anträge der Staatsanwaltschaft, über welche das Bezirksgericht Höfe neulich zu entscheiden hatte. Doch alles von vorne.

In die «Pädophilen-Falle» getappt

Ein heute 20-jähriger Höfner chattete ab März 2020 auf einer Internetplattform mit einer Userin. Diese teilte ihm zu Beginn mit, dass sie 14 Jahre alt sei und somit minderjährig. Nach wenigen Sätzen änderte sich der Gesprächsinhalt plötzlich. Mit einem Mal war die Rede von gemeinsamen sexuellen Handlungen, welche sich der angeklagte Höfner mit der Userin ausmalte. Es wurde ein baldiges Treffen ausgemacht. Was der damals 18-Jährige nicht wusste: Bei der entsprechenden Userin handelte es sich nicht um ein 14-jähriges Mädchen, sondern um einen verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Zürich. Er war in eine Pädophilen-Falle getappt. 

«Chatten» ohne ernsthafte Absichten

Vor dem Bezirksgericht Höfe erklärte der junge Höfner, dass der Chat mit der vermeintlichen 14-Jährigen in einer Phase «voller Selbstzweifel und Einsamkeit» entstand, als er sehr «unbeholfen und naiv» war. Dabei hatte er keinerlei böse Absichten und nicht wirklich beabsichtigt, sich mit dem Mädchen zu treffen. Zusätzlich gab der Angeklagte an, dass die entsprechende Userin die erste Chatpartnerin war, die ihm auf eine Nachricht antwortete, weshalb er ein Gespräch aufbauen wollte.

Als der Richter fragte, weshalb er der 14-jährigen Userin überhaupt solche anstössigen Nachrichten mit sexuellem Inhalt sendete, obwohl er wusste, dass er sich der Kinderpornografie strafbar machen würde, antwortete dieser lediglich, dass er es vor lauter Aufregung vergessen hatte und das Mädchen in den Chatnachrichten nicht den Anschein machte, als würde sie 14-jährig sein. Der Beschuldigte äusserte zusätzlich, dass er sein Verhalten im Chat mit dem Mädchen sehr bedauere und ihn die Konsequenzen seines Verhaltens seither sehr belasten würden.

Tätigkeitsverbot wäre «verheerend»

Besonders aufgewühlt zeigte sich der Angeklagte in Bezug auf das Tätigkeitsverbot, das ihm auferlegt werden sollte. Dieses würde ihm lebenslänglich berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen verbieten. Seinen Traumberuf könne er dadurch nie mehr ausführen, was einem Berufsverbot gleichkäme, wehrte sich der 20-Jährige.

Ins gleiche Horn blies der Verteidiger des Beschuldigten. So hielt dieser in seinem Plädoyer fest, dass ein lebenslängliches Verbot «nicht die angemessene Strafe für den unbeholfenen Versuch» des Angeklagten sei, sich dem anderen Geschlecht zu nähern. Es sei wichtiger, jungen, ansonsten unschuldigen Männern auf bedachte Art aufzuzeigen, wie man sich in der Gesellschaft zu verhalten habe. Zudem betonte er, dass sein Mandant nicht für die versuchte Pornografie bestraft werden könne, da es sich beim Chatverlauf lediglich um eine vermeintlich geplante sexuelle Handlung handelte, wodurch der Tatbestand für eine Anklage nicht erfüllt sei.

Urteil: Geldstrafe, aber kein Verbot

Den Richter müssen diese Argumente überzeugt haben. Zwar sprach er den 20-Jährigen der versuchten Pornografie schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 30 Franken bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zusätzlich muss er eine Verbindungsbusse von 300 Franken zahlen und ihm werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dennoch sah er davon ab, dem jungen Mann ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aufzuerlegen.

Mia Jule Hähni, March24/ Linth24