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30.08.2025

Clearway will GZO-Transparenz

An die Gläubigerversammlung des Spitals Wetzikon stellt Clearway Anforderungen in Bezug auf den vorgeschlagenen Gläubigerausschuss. (Symbolbild)
An die Gläubigerversammlung des Spitals Wetzikon stellt Clearway Anforderungen in Bezug auf den vorgeschlagenen Gläubigerausschuss. (Symbolbild) Bild: GZO Wetzikon
Clearway fordert von der GZO AG Spital Wetzikon und den amtierenden Sachwaltern bezüglich Gläubigerausschuss klare und transparente Verfahren im Vorfeld der Gläubigerversammlung.

Am 8. September 2025 findet die GZO-Gläubigerversammlung statt. An dieser wird der Antrag von Clearway Capital, der Vertretung von verschiedenen Anleihegläubigern, behandelt, die aktuellen Sachwalter abzusetzen und durch einen neuen zu ersetzen (wir berichteten mehrfach).

Am 26. August 2025 vermeldete die GZO AG überraschend, dass sie statt der Absetzung der Sachwalter einen Gläubigerausschuss vorschlägt. Dies soll an der Gläubigerversammlung vom 8. September behandelt werden.

Vorgehen wirft Fragen auf

Clearway Capital schreibt in ihrer heutigen Medienmitteilung: «Clearway Capital fordert von der GZO AG und den amtierenden Sachwaltern klare und transparente Verfahren im Vorfeld der Gläubigerversammlung vom 8. September.» Nachdem die GZO AG die Bildung eines Gläubigerausschusses zur Aufsicht über die Arbeiten der amtierenden Sachwalter vorgeschlagen habe, seien für Clearway klar definierte Regeln unerlässlich, um ein verlässliches Verfahren und das Vertrauen aller Gläubigergruppen zu gewährleisten.

«Ein Ausschuss, der die gesamte Bandbreite der Gläubigerinteressen nicht ausreichend widerspiegelt, würde seine Glaubwürdigkeit verlieren und die Wirksamkeit des Aufsichtsgremiums einschränken», schreibt Clearway weiter. «Sollte die Gläubigervertretung vor allem auf gleichgesinnte Interessen ausgerichtet werden, dann besteht die Gefahr, dass die Aufsicht über die Arbeiten der Sachwalter und die Genehmigung einzelner Transaktionen nicht dem wirtschaftlichen Risiko aller beteiligten Gläubigergruppen entspricht.»

Dies könne zu Nachteilen für die Gläubiger führen, wie etwa der Genehmigung von Veräusserungen von Vermögenswerten unter einem fairen Marktwert. Besonders relevant sei dies vor dem Hintergrund der früheren Abschreibungen von Vermögenswerten durch die GZO AG und der Zu-Null-Bewertung des operativen Geschäfts im Rahmen des aktuellen Restrukturierungsplans. «Die Grundlage für die Bewertung künftiger Transaktionen könnte dadurch verzerrt werden», befürchtet Clearway.

«Klar definierte Regeln sind unerlässlich, um ein verlässliches Verfahren und das Vertrauen aller Gläubigergruppen zu gewährleisten.»
Clearway Capital

Drei zentrale Forderungen

Für Clearway sind mehrere Anforderungen notwendig, die sie wie folgt beschreibt:

Zusammensetzung des Ausschusses

Die Anzahl der Sitze, die jeder Gläubigerkategorie zugewiesen werden, muss vorgängig festgelegt werden; die Zusammensetzung muss das Verhältnis der ausstehenden Forderungen widerspiegeln.

Abstimmungsmethodik

Die Abstimmung sollte auf der Grundlage der ausstehenden Gläubigerforderungen erfolgen und nicht pro Kopf; dies, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse das tatsächliche wirtschaftliche Risiko der Gläubiger abbilden.

Transparenz

Die Regeln für die Nominierung, die Abstimmung und die Zusammensetzung des Ausschusses sowie die zugelassenen Forderungen müssen in den kommenden Tagen öffentlich zugänglich gemacht werden.

«Der Sachwalter-Kandidat Michael Endres soll die Möglichkeit bekommen, sich den Gläubigern an der Versammlung persönlich vorzustellen.»
Clearway Capital

Sachwalter-Kandidat soll sich vorstellen dürfen

Ausserdem fordert Clearway, dass Michael Endres – der von Clearway vorgeschlagene neue GZO-Sachwalter – als Kandidat die Möglichkeit erhalten soll, sich den Gläubigern an der Versammlung persönlich vorzustellen.

Gläubigerausschuss keine Alternative

Clearway hält zudem fest, dass die Einrichtung eines Gläubigerausschusses keine Alternative für den Ersatz der Sachwalter darstellen könne. Die amtierenden Sachwalter hätten einen Restrukturierungsplan mitgetragen, der den Anforderungen an eine ausgewogene Behandlung aller Gläubigergruppen nicht gerecht werde. Ihre Abwahl sei weiterhin Voraussetzung dafür, das Vertrauen in den Prozess und die Glaubwürdigkeit des Restrukturierungsplans wiederherzustellen.

Zürioberland24/bt / Linth24